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Der Bundesgerichtshof bleibt bei seiner restriktiven Haltung bei der Renovierung von Wohnraum. Mit Urteil vom 22.08.2018, Az. VIII ZR 277/16 hat er klargestellt: Auf Mieter dürfen Schönheitsreparaturen nicht abgewälzt werden, wenn er in eine nicht renovierte Wohnung eingezogen ist, es sei denn, der Vermieter gewährt einen angemessenen Ausgleich.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24. Oktober 2017 Az. II R 44/15 die bisher geübte Praxis der Anerkennung gewerblicher Wohnungsunternehmen im Rahmen der Erbschaftssteuer-vergünstigung nach § 13a in Verbindung mit § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG verschärft.