4. Bürokratieentlastungsgesetz
28.07.2025
Durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz soll es Erleichterungen geben, mit welchen insbesondere Aufbewahrungsfristen verkürzt und umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert werden.
Nach bislang geltendem Recht sind Buchungsbelege grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren. Das 4. Bürokratieentlastungsgesetz sieht vor, die Aufbewahrungsfrist für diese Belege auf 8 Jahre zu verkürzen. Bei Buchungsbelegen handelt es sich häufig um Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Um die beabsichtigte Bürokratieentlastung voll wirksam werden zu lassen, wird daher auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen an die neue Frist angepasst. Die Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am 01.01.2025 noch nicht abgelaufen ist.
Ab dem 01.01.2025 gilt die Anhebung von Schwellenwerten im Umsatzsteuergesetz. Die Schwelle von 7.500,00 € wird auf 9.000,00 € Umsatz im Kalenderjahr angehoben hinsichtlich der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldung. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden.
Rechtsanwalt und Notar Rüdiger Giesemann, Fachanwalt für Steuerrecht