eGbR – Erste Erfahrungen

17.09.2024

Seit Anfang des Jahres 2024 existiert das Gesellschaftsregister, in welches Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingetragen werden.

Grundbucheintragungen, die ein Recht der GbR betreffen, erfolgen nicht, solange die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Ist z.B. eine GbR Eigentümerin eines Erbbaugrundstücks und soll sie einer Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts zustimmen, so kann sie dies nur wirksam vornehmen, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies gilt natürlich auch für Veräußerungen oder Belastungen eines Grundstücks durch die GbR.

Somit ist auf jeden Fall empfehlenswert, sich vorbereitend für eine mögliche Maßnahme als GbR im Gesellschaftsregister als eGbR eintragen zu lassen.

Für Rückfragen steht Ihnen gern Herr Notar Giesemann zur Verfügung.

Wir sind für Sie da.