Das Transparenzregister ist in Kraft!

16.11.2019

Seit dem 01.10.2017 unterliegen alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personen-gesellschaften, mit Ausnahme der GbR, der bußgeldbewährten Meldepflicht für das neu geschaffene Transparenzregister. Die Meldepflicht trifft insbesondere auch Stiftungen, Genossen-schaften, Vereine und Partnerschaftsgesellschaften. Hintergrund ist die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie. Die zentrale gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 20 Geldwäschegesetz (GWG). Das Register soll dazu dienen, verschachtelte Unternehmensstrukturen öffentlich zu machen und dadurch insbesondere Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, indem Informationen über die hinter der rechtlichen Entität stehenden Person verschafft werden. Neben Eigentümern sind auch Daten bezüglich sogenannter wirtschaftlicher Berechtigter zu übermitteln. Wirtschaftlich berechtigt ist jede natürliche Person die Kontrolle ausübt. Dies wird ab einer Beteiligung von 25 % der Kapital- oder Stimmanteile angenommen. Für jeden wirtschaftlichen Berechtigten sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu melden. Die Meldepflicht beginnt mit der Einführung des Transparenzregisters zum 01.10.2017. Später eingetretene Änderungen bezüglich wirtschaftlich Berechtigter müssen unverzüglich gemeldet werden. Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit zum Teil drastischen Geldbußen geahndet werden. In weniger schwerwiegenden Fällen sieht das Gesetz eine Geldbuße bis zu 100.000,00 € vor, bei mehrfachen oder schwerwiegenden Verstößen und bei bestimmten Verpflichteten sogar bis zu 5.000.000,00 € oder sogar 10% des Vorjahresumsatzes. In der Praxis besteht keine unmittelbare Mitteilungspflicht an das Transparenzregister für viele Gesellschaften, weil die vorhandene und zutreffende Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse in öffentlichen Registern, wie Handelsregister, Unternehmensregister und Bundesanzeiger, aus denen die wirtschaftlich Berechtigten abgeleitet werden können, die Erfüllung fingiert. Eine tiefergehende Befassung mit der neuen Mitteilungspflicht ist jedoch erforderlich, wenn sich Kontroll- bzw. Stimmrechte einer natürlichen Person nicht aus öffentlichen Registern ergeben. Beispielhaft können hierfür genannt werden, ein Gesellschafter mit Sitz im Ausland, ein Stimmen-Pool oder eine stille Beteiligung. Das Transparenzregister ist ab dem 27.12.2017 erstmal einsehbar, aber nicht für jeden frei zugänglich. Zur Einsichtnahme in das Register sind u.a. Aufsichts-, Finanz- und Strafverfolgungsbehörden berechtigt. Die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten müssen darlegen, dass die Einsicht zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erforderlich ist, Dritte hingegen müssen ihr berechtigtes Interesse nachweisen.

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