Renovierung von Wohnraum

15.01.2020

Der Bundesgerichtshof bleibt bei seiner restriktiven Haltung bei der Renovierung von Wohnraum. Mit Urteil vom 22.08.2018, Az. VIII ZR 277/16 hat er klargestellt: Auf Mieter dürfen Schönheitsreparaturen nicht abgewälzt werden, wenn er in eine nicht renovierte Wohnung eingezogen ist, es sei denn, der Vermieter gewährt einen angemessenen Ausgleich. Der Ausgleich muss so bemessen sein, als wenn der Vermieter eine komplett renovierte Wohnung zur Verfügung gestellt hat.

Dies gilt auch, wenn zwischen Mieter und Vormieter andere Absprachen hinsichtlich der Renovierung getroffen waren. Diese können nicht zu Lasten  des Mieters und zum Vorteil des Vermieters abgedungen werden.

Es besteht die Gefahr, dass diese Rechtsprechung auch für Schönheitsreparaturklauseln bei gewerblichen Mietverträgen gilt. Eine entsprechende Tendenz in der Rechtsprechung des BGH gibt es seit längerem. Demzufolge ist dies bei der Vertragsgestaltung von Gewerberaummietverträgen vorsorglich zu berücksichtigen.

Bei Rückfragen zur Vertragsgestaltung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Gunnar Voigt (Tel.: 0531/24281-52) gern zur Verfügung.

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