Verbraucherstreitbeilegung

17.11.2019

Aufgrund des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz / VSBG), in Kraft getreten am 01.04.2016, ist auch bei Mietverträgen, insbesondere mit privaten Mietern, ein Verbrauchervertrag zu unterstellen. Jeder Vermieter mit mehr als 10 WE ist verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis auf die alternative Streitbeilegung im Sinne der §§ 36, 37 VSBG vorzunehmen. Er hat die freie Wahl, ob er an diesem Verfahren teilnimmt. Der Vermieter sollte in den Mietvertrag folgenden Passus aufnehmen:

Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist eine Schlichtungsstelle vorgesehen. Wir nehmen nicht an diesem Verfahren teil (alternativ: wir nehmen an diesem Verfahren teil).

Die für Sie zuständigen Schlichtungsstellen entnehmen Sie bitte www.verbraucher-schlichter.de. Sofern noch nicht eingerichtet, empfiehlt sich trotzdem schon jetzt die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.

Bei Nichtinformation im Mietvertrag, in Anschreiben oder in AGBs drohen Abmahnungen. Es ist deshalb zu empfehlen, dies kurzfristig u. a. in Mietvertragsformulare einzupflegen.

Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Gunnar Voigt (Tel.: 0531/24281-52) gern zur Verfügung.

Wir sind für Sie da.